Satzung
Verein für Briefmarkenkunde Ulm / Neu-Ulm 1883 e.V. · Fassung von 2007
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
a: Der im Jahr 1883 gegründete Verein führt den Namen "Verein für Briefmarkenkunde Ulm / Neu-Ulm 1883 e.V." und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ulm eingetragen.
b: Der Verein hat seinen Sitz in Ulm/Donau
c: Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein bezweckt, das Briefmarkensammeln auf gemeinnütziger Grundlage für seine Mitglieder zu fördern und zu erleichtern. Dieser Zweck soll durch regelmäßige Zusammenkünfte, durch Tausch- und Rundsendeverkehr, Beschaffung von Neuheiten Sammlerbedarfsartikeln, durch Vorträge, Veranstaltung von Briefmarkenausstellungen und Teilnahme an diesen, auch von anderen Veranstaltern, und durch freundschaftliche Beziehungen zu anderen Vereinen gepflegt werden. Der Verein verfolgt damit keinen wirtschaftlichen Zweck.
§ 3 Mitgliedschaft und Mitgliedsbeitrag
a: Mitglied kann jede natürliche Person werden, die mindestens 18 Jahre alt ist. Aufnahmegesuche sind schriftlich bei einem Vorstandsmitglied einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ehrenmitglieder werden von der Hauptversammlung ernannt. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
b: Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch schriftliche, an den Vorstand gerichtete, Austrittserklärung oder durch Ausschluß.
– Der Austritt ist zulässig zum Jahresende unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist.
– Ausgeschlossen werden kann ein Mitglied nach seiner Anhörung durch den Vorstand bei ehrenrührigem oder vereinsschädigendem Verhalten oder wenn es mit dem Mitgliedsbeitrag länger als ein Jahr im Verzug ist.
c: Die Jahreshauptversammlung beschließt die Höhe des jeweiligen Mitgliedsbeitrags. Er ist jährlich im voraus zu entrichten.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
a: Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und seine Einrichtungen zu benützen. Gäste können eingeführt werden.
b: Die Mitglieder sind verpflichtet, das Ansehen des Vereins zu wahren, seine Ziele und Bestrebungen tatkräftig zu fördern und ihren finanziellen Verpflichtungen fristgemäß nachzukommen.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a: Die Hauptversammlung
b: Die Vorstandschaft
§ 6 Die Hauptversammlung
a: Die Hauptversammlung ist das beschließende Organ des Vereins und wird spätestens zwei Monate nach Abschluß des Geschäftsjahres abgehalten. Alle Mitglieder sind hierzu schriftlich mindestens vier Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Anträge zur Hauptversammlung sind mindestens acht Tage vorher schriftlich bei einem Vorstandsmitglied einzureichen.
b: Die Hauptversammlung wird vom ersten Vorsitzenden geleitet und nimmt die Rechenschaftsberichte der Vorstandschaft und die der Rechnungsprüfer entgegen und erteilt Entlastung. Sie wählt die Vorstandschaft und die Rechnungsprüfer, die jedoch nicht der Vorstandschaft angehören dürfen.
c: Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
d: Satzungsänderungen können nur in einer ordentlichen Hauptversammlung mit zwei Dritteln Mehrheit beschlossen werden.
e: Eine außerordentliche Hauptversammlung hat der Vorstand auf Antrag des ersten Vorsitzenden oder auf Antrag von mindesten 25 Mitgliedern unter Angabe der Gründe einzuberufen.
§ 7 Die Vorstandschaft
Die Vorstandschaft besteht aus:
a: dem Vorstand,
b: dem Beirat.
Die Vorstandschaft wird mit einfacher Stimmenmehrheit von der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt.
§ 8 Der Vorstand
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind:
– der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende, der Schatzmeister, der Schriftführer und der Jugendleiter.
Der erste und zweite Vorsitzende ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie sind je einzeln vertretungsberechtigt.
§ 9 Der Beirat
Der Beirat besteht aus 6 Mitgliedern. Für bestimmte Arbeitsgebiete kann der Vorstand die Mitglieder des Beirats mit der Ausübung einer Sachgebiets- oder Fachstellenfunktion beauftragen.
§ 10 Versammlungen und Protokollführung
a: Versammlungen werden vom ersten Vorsitzenden, ist er verhindert, vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlußfähig.
b: Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben ist.
§ 11 Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verbindlichkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist Ulm.
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung von den anwesenden Mitgliedern mit zwei Dritteln Mehrheit beschlossen werden.
Im Falle einer Auflösung des Vereins beschließt auch diese außerordentliche Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit über die Verwendung des vorhandenen Vereinsvermögens.
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.